Chart

2 Wesentliche Grundsätze der Rechnungslegung

2.1 Grundlagen der Ausarbeitung

Die Jahresrechnung der Tecan Group AG (die «Gesellschaft») wurde gemäss den am 1. Januar 2013 eingeführten Vorschriften des Schweizer Obligationenrechts zur Rechnungslegung und Finanzberichterstattung erstellt. Sie ergänzt die konsolidierte Jahresrechnung, die in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt wird. Während die konsolidierte Jahresrechnung über die wirtschaftliche Lage der gesamten Gruppe Auskunft gibt, beziehen sich die Informationen in der Jahresrechnung der Gesellschaft ausschliesslich auf die Konzernmuttergesellschaft. Die in dieser Jahresrechnung ausgewiesene freiwillige Gewinnreserve (Bilanzgewinn) ist für die von der Generalversammlung zu beschliessende Gewinnverwendung massgebend.

 

Tochtergesellschaften sind alle juristische Personen, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt besitzt und kontrolliert.

 

Da eine konsolidierte Jahresrechnung vorgelegt wird, ist die Gesellschaft von der Vorlage eines Lageberichts, einer Geldflussrechnung und erweiterter Informationen im Anhang befreit.

 

2.2 Grundsätze der Rechnungslegung und Bewertung

 

2.2.1 Darlehen

Darlehen werden zu Anschaffungskosten bewertet, bereinigt um Währungsverluste und sonstige Wertminderungen.

 

2.2.2 Beteiligungen an Tochtergesellschaften

Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten abzüglich Wertberichtigung bewertet. Aufgrund der Einführung des Einzelbewertungsgrundsatzes für alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den neuen Vorschriften zur Rechnungslegung und Finanzberichterstattung musste die Gesellschaft 2015 eine Wertminderung auf Beteiligungen in Höhe von CHF 9.0 Mio. erfassen. 

 

2.2.3 Rückstellungen

Rückstellungen werden erfasst, sofern zum Zeitpunkt der Bilanzierung ein vergangenes Ereignis zu einer gegenwärtigen rechtlichen oder faktischen Verpflichtung der Gesellschaft geführt hat, ein Mittel­abfluss wahrscheinlich ist und zuverlässig bemessen werden kann.

 

2.2.4 Eigene Aktien

Eigene Aktien werden zu Anschaffungskosten erfasst und zum Erwerbszeitpunkt vom Eigenkapital in Abzug gebracht. Im Falle eines Wiederverkaufs wird der Gewinn oder Verlust in der Erfolgsrechnung gezeigt.

EN DE