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2 Wesentliche Grundsätze der Rechnungslegung

2.1 Grundlagen der Ausarbeitung

Dieser ungeprüfte Abschluss ist der verkürzte konsolidierte Zwischenabschluss der Tecan Group AG und ihrer Tochtergesellschaften (zusammen als «Gruppe» bezeichnet) für das erste Halbjahr 2018. Der Abschluss wurde in Übereinstimmung mit IAS 34 «Zwischenberichterstattung» erstellt und sollte in Verbindung mit der konsolidierten Jahresrechnung 2017 der Gruppe gelesen werden, da er eine Aktualisierung früher veröffentlichter Informationen darstellt. Der verkürzte konsolidierte Zwischenabschluss wurde am 13. August 2018 zur Veröffentlichung freigegeben.

 

Die Erstellung dieses verkürzten konsolidierten Zwischenabschlusses verlangt vom Management, Annahmen und Einschätzungen zu treffen, welche die ausgewiesenen Erträge, Aufwendungen, Vermögens­werte, Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten zum Zeit­punkt der Bilanzierung dieses verkürzten konsolidierten Zwischenabschlusses beeinflussen. Falls zu einem späteren Zeitpunkt derartige Annahmen und Einschätzungen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, werden die ursprünglichen Annahmen und Einschätzungen in jenem Berichtszeitraum entsprechend angepasst, in dem sich die Gegebenheiten geändert haben.

 

Die Gruppe ist in Geschäftsbereichen tätig, in denen der Gesamtumsatz keine bedeutenden saisonalen oder zyklischen Schwankungen innerhalb des Geschäftsjahres aufweist. 

 

Die Ertragssteuern werden basierend auf der bestmöglichen Schätzung des für das gesamte Geschäftsjahr erwarteten gewichteten Durchschnittssteuersatzes berechnet.

 

2.2 Einführung neuer und über­arbeiteter bzw. ergänzter Rechnungslegungsstandards und Ausführungsbestimmungen

Die dem verkürzten konsolidierten Zwischenabschluss zugrunde liegenden Grundsätze der Rechnungslegung entsprechen mit Ausnahme der Einführung der folgenden neuen oder überarbeiteten bzw. ergänzten Standards und Ausführungsbestimmungen – gültig ab 1. Januar 2018 – den Grundsätzen der Rechnungslegung, die der konsolidierten Jahresrechnung 2017 zugrunde lagen:

 

Standard/Ausführungsbestimmung1

IFRIC 22 «Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen»

IAS 40 (ergänzt) – «Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien» – Übertragungen

IFRS 2 «Anteilsbasierte Vergütung» – Klassierung und Bemessung von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen

IFRS 9 «Finanzinstrumente»

IFRS 15 «Erlöse aus Verträgen mit Kunden»

  1. IAS = International Accounting Standards, IFRS = International Financial Reporting Standards, IFRIC = Ausführungsbestimmungen gemäss dem IFRS Interpretations Committee (ehemals International Financial Reporting Interpretations Committee)

Die Auswirkungen dieser Änderungen auf die konsolidierte Jahresrechnung sind nachstehend aufgeführt:

 

2.2.1 IFRS 15 «Erlöse aus Verträgen mit Kunden»

 

a) Einfluss der Einführung des neuen Standards

IFRS 15 «Erlöse aus Verträgen mit Kunden» ersetzt IAS 11 «Fertigungs­aufträge», IAS 18 «Umsatzerlöse» und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Der neue Standard gilt für sämtliche Erlöse aus Verträgen mit Kunden und sieht ein fünf­stufiges Modell zur Erfassung von Erlösen aus Verträgen mit Kunden vor. Gemäss IFRS 15 werden Erlöse in Höhe des Betrags erfasst, der die Gegen­leistung widerspiegelt, die ein Unternehmen erwartungsgemäss vom Kunden für die Übertragung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen erhalten wird. Der Standard regelt auch die Bilanzierung der Kosten für die Anbahnung eines Vertrags und die unmittelbar mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängenden Kosten.

 

Der Konzern führte IFRS 15 unter Anwendung der vollständig rückwirkenden Methode ein. Die Einführung hatte folgende Auswirkungen:

 

 

Ausgewiesen

Anpassung

Angepasst

CHF 1'000

 

 

 

Konsolidierte Bilanz per 31. Dezember 2017

 

 

 

 

 

 

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (laufende Fertigungsaufträge)

 1’514 

 (1’514) 

 – 

Vertragsvermögenswerte

 – 

 1’123 

 1’123 

Vorräte

 158’724 

 1’494 

 160’218 

Latente Steuerguthaben

 15’342 

 26 

 15’368 

Kurzfristige und langfristige Umsatzabgrenzung

 (75’294) 

 75’294 

 – 

Kurzfristige und langfristige Vertragsverbindlichkeiten

 – 

 (76’643) 

 (76’643) 

Passive Rechnungsabgrenzungen

 45’176 

 (289) 

 44’887 

Kurzfristige Rückstellungen

 15’056 

 289 

 15’345 

 

 

 

 

Eigenkapital (Gewinnreserven)

 550’341 

 (220) 

 550’121 

 

 

Ausgewiesen

Anpassung

Angepasst

Januar bis Juni, CHF 1’000

 

 

 

Konsolidierte Erfolgsrechnung 2017

 

 

 

 

 

 

 

Umsatz

 253’283 

 (1’045) 

 252’238 

Kosten der verkauften Produkte und Dienstleistungen

 (133’423) 

 1’417 

 (132’006) 

 

 

 

 

Betriebsergebnis

 29’557 

 372 

 29’929 

 

 

 

 

Ertragssteuern

 (5’376) 

 (36) 

 (5’412) 

 

 

 

 

Periodengewinn

 25’702 

 336 

 26’038 

 

 

 

 

Gewinn pro Aktie

 

 

 

 Unverwässerter Gewinn pro Aktie (CHF/Aktie)

2.22

0.03

2.25

 Verwässerter Gewinn pro Aktie (CHF/Aktie)

2.19

0.03

2.22

Es gab keine wesentlichen Auswirkungen auf das sonstige Ergebnis oder die Geldflussrechnung.

 

Die Einführung von IFRS 15 schränkte die Möglichkeit ein, die Methode der Gewinnrealisierung nach Leistungsfortschritt (percentage of completion) anzuwenden, sodass sich der Zeitpunkt der Erlöserfassung für Entwicklungsdienstleistungen ver­änderte. Ferner wurden die Darstellung in der Bilanz und bestimmte Anhangsangaben angepasst.

 

b) Neue Grundsätze der Rechnungslegung

Für Erlöse aus Verträgen mit Kunden wurden folgende Grundsätze der Rechnungslegung angewandt:

 

Elemente

Angewandte Grundsätze der Rechnungslegung 

Verkauf von Standardinstrumenten und anderen Waren wie Ersatzteilen, Handelsprodukten, Verbrauchsmaterialien oder Reagenzien

Der Verkauf von Standardinstrumenten und anderen Waren gilt grundsätzlich als eine Leistungs­verpflichtung. Die Gruppe erfasst Erlöse zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kontrolle über den Vermögenswert auf den Kunden übergeht, in der Regel zum Zeitpunkt der Lieferung des Instruments.

Verkauf komplexer Instrumente

Der Verkauf komplexer Instrumente folgt in der Regel denselben Grundsätzen wie der Verkauf von Standardinstrumenten. Da der Verkauf eines komplexen Instruments jedoch wesentliche Installationsarbeiten und Anwendungsentwicklungen beim Kunden erfordert, erfolgen der Übergang der Kontrolle über den Vermögenswert auf den Kunden und damit die Erfassung des Erlöses erst mit der schriftlichen Abnahme durch den Kunden.

 

Bei Aufträgen mit mehreren Instrumenten und hohen Integrationskosten bestimmt die Gruppe die Anzahl der Leistungsverpflichtungen individuell und prüft, ob die Leistungsverpflichtung(en) über einen Zeitraum hinweg erfüllt wird/werden. Damit Erlöse über einen Zeitraum erfasst werden können, müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein: Die Leistung der Gruppe schafft keinen Vermögenswert mit einer anderen Verwendung für die Gruppe, und die Gruppe hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung für die bisher erbrachte Leistung.

Verkauf kundenspezifischer Instrumente

(«Partnering Business»)

Der Verkauf kundenspezifischer Instrumente umfasst die Entwicklung und Lieferung von Instrumenten mit kundenspezifischem Design. Die Entwicklung (Anpassung bestehender Tecan-­Technologie an die Spezifikationen des Kunden) und Lieferung der Instrumente gilt aufgrund der eingeschränkten Nutzbarkeit und Kontrolle des reinen Entwicklungsergebnisses für den Kunden grundsätzlich als eine einzige Leistungsverpflichtung.

 

Die damit verbundenen kundenspezifischen Entwicklungskosten werden in der Position «Vorräte» als Bestandteil der Produktionskosten aktiviert. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, ruft der Kunde die Geräte mittels Einzelbestellungen ab. Nach Ausführung der Einzel­bestellungen erfasst die Gruppe die entsprechenden Entwicklungskosten in den Kosten der verkauften Produkte und Dienstleistungen.

Entwicklungsleistungen ohne Lieferung von Instrumenten

Entwicklungsleistungen gelten grundsätzlich als eine einzige Leistungsverpflichtung. Die Erfassung des Erlöses erfolgt bei Abschluss des Projekts (zu einem Zeitpunkt).

 

Bei grösseren Entwicklungsaufträgen prüft die Gruppe, ob die Leistungsverpflichtung über einen Zeitraum erfüllt wird. Damit Erlöse über einen Zeitraum erfasst werden können, müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein: Die Leistung der Gruppe schafft keinen Vermögenswert mit einer anderen Verwendung für die Gruppe, und die Gruppe hat einen durchsetz­baren Anspruch auf Zahlung für die bisher erbrachte Leistung.

Über einen Zeitraum erfüllte Leistungs­verpflichtungen – Erlöserfassungsmethode und Darstellung (Verkauf von komplexen Instrumenten und Entwicklungsleistungen)

Der Fortschritt wird nach dem Cost-to-Cost-Ansatz gemessen, d. h. am Verhältnis der an­gefallenen Auftragskosten für die bereits geleistete Arbeit zu den geschätzten gesamten Projektkosten. Entsprechend dem Fortschritt wird der Umsatz anteilig in der Erfolgsrechnung erfasst. In der Bilanz werden laufende Projekte – nach Abzug von Kundenvorauszahlungen – als Netto­guthaben (enthalten in der Position «Vertragsver­mögenswerte») bzw. Nettoverbindlichkeiten (enthalten in der Position «Vertrags­verbindlichkeiten») ausgewiesen.

 

Wenn es wahrscheinlich ist, dass die Gesamtkosten die Auftragserlöse übersteigen, kommen die Vorschriften des IAS 37 «Belastende Verträge» zur Anwendung.

Serviceverträge

Erlöse aus Serviceverträgen werden auf Basis der verstrichenen Zeit über einen Zeitraum erfasst. 

Gewährleistungsverpflichtungen

Die Gruppe bietet die gesetzlich vorgeschriebenen Standardgewährleistungen für die Behebung von Mängeln, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden. Diese Gewährleistungen sind als versicherungsartige Gewährleistungen (assurance-type warranties) gemäss IFRS 15 zu qualifizieren, die die Gruppe nach IAS 37 «Rückstellungen» bilanziert.

 

Darüber hinaus bietet die Gruppe ihren Kunden Gewährleistungsverlängerungen an. Solche Gewährleistungsverlängerungen werden als dienstleistungsartige Gewährleistungen (service-­type warranties) gemäss IFRS 15 bilanziert und stellen separate Leistungsver­pflichtungen dar, denen die Gruppe einen Teil der Gegenleistung auf Basis des jeweiligen Einzelverkaufspreises zuordnet. Bei diesen dienstleistungsartigen Gewährleistungen werden die Erlöse auf Basis der verstrichenen Zeit über einen Zeitraum erfasst.

Bündel aus Waren und Dienstleistungen

Typischerweise werden Instrumente zusammen mit anderen Waren und Dienstleistungen verkauft. Der Verkauf von anderen Waren wie Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien und Dienstleistungen wie zusätzlichen Schulungen oder Anwendungsentwicklungen, die Teil desselben Vertrags mit einem Kunden sind (Bündeln aus Waren und Dienstleistungen), sich aber für die Identifizierung separater Leistungsverpflichtungen qualifizieren, werden gesondert vom Verkauf des Instruments als Erlöse erfasst. Die Gegenleistung (mit Rabatten) wird im Verhältnis zu den jeweiligen Einzelverkaufspreisen der identifizierten Leistungsverpflichtungen aufgeteilt.

2.2.2 IFRS 9 «Finanzinstrumente»

 

a) Einfluss der Einführung des neuen Standards

IFRS 9 «Finanzinstrumente» ersetzt IAS 39 «Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung» für alle Zeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, und bringt alle drei Aspekte der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zusammen: Klassifizierung und Bewertung, Wertminderung und «Hedge Accounting».

 

Die Gruppe hat IFRS 9 rückwirkend mit dem Erstanwendungszeitpunkt 1. Januar 2018 angewandt und die Vergleichsinformationen für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 angepasst.

Die Einführung von IFRS 9 hatte keine Auswirkungen, weder auf die Bilanz zum 31. Dezember 2017 noch auf die Erfolgsrechnung und das sonstige Ergebnis für das erste Halbjahr 2017. Die folgende Tabelle vergleicht die ursprünglichen Bewertungskategorien nach IAS 39 mit den neuen Bewertungskategorien nach IFRS 9 für jede Klasse der Finanz­anlagen und -verbindlichkeiten der Gruppe zum 1. Januar 2018.

 

 

CHF 1'000

Ursprüngliche 
Klassifizierung nach IAS 39

Neue Klassifizierung 
nach IFRS 9

Ursprünglicher Buchwert
nach IAS 39

Neuer Buchwert 
nach IFRS 9

Finanzanlageklassen

 

 

 

 

Flüssige und geldnahe Mittel

Darlehen und 
Forderungen 

 Fortgeführte Anschaffungskosten 

309’412

309’412

Forderungen

Darlehen und 
Forderungen 

 Fortgeführte Anschaffungskosten 

112’382

112’382

Mietkautionen und sonstige Einlagen

Darlehen und 
Forderungen 

 Fortgeführte Anschaffungskosten 

 1’107 

 1’107 

Devisenterminkontrakte 

Derivate 

 Obligatorisch FVTPL 

 1’174 

 1’174 

 

 

 

 

 

Stand am 1. Januar 2018

 

 

 424’075 

 424’075 

 

 

 

 

 

Finanzverbindlichkeitsklassen

 

 

 

 

Kurzfristige Bankverbindlichkeiten

 Sonstige Finanz­verbindlichkeiten 

 Fortgeführte Anschaffungskosten 

 4’329 

 4’329 

Verbindlichkeiten und passive 
Rechnungsabgrenzungen

 Sonstige Finanz­verbindlichkeiten 

 Fortgeführte Anschaffungskosten 

 58’904 

 58’904 

Devisenterminkontrakte

 Derivate 

 Obligatorisch FVTPL 

 1’283 

 1’283 

Bankkredite

 Sonstige Finanz­verbindlichkeiten 

 Fortgeführte Anschaffungskosten 

 1’229 

 1’229 

Bedingte Kaufpreiszahlungen

 Verkehrswert (IFRS 3) 

 FVTPL (IFRS 3) 

 11’639 

 11’639 

 

 

 

 

 

Stand am 1. Januar 2018

 

 

 77’384 

 77’384 

 
b) Neue Grundsätze der Rechnungslegung

Für Finanzinstrumente wurden folgende Grundsätze der Rechnungslegung angewandt:

 

Bewertungskategorien

Angewandte Grundsätze der Rechnungslegung

Finanzanlagen zu fortgeführten Anschaffungs­kosten ohne wesentliche Finanzierungs­komponente

 

– Flüssige und geldnahe Mittel

– Forderungen

Die erstmalige Bewertung dieser Finanzanlagen erfolgt zum Transaktionspreis (Nominalwert).

 

Anschliessend wird der Transaktionspreis um Wertminderungen reduziert (siehe unten). Gewinne/Verluste aus der Währungsumrechnung und Wertminderungen werden erfolgs­wirksam erfasst. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung werden ebenfalls erfolgswirksam erfasst.

 

Bilanzierung von Wertminderungen auf Forderungen: 

Die Gruppe erfasst Wertberichtigungen für Wertminderungen basierend auf einer Schätzung der über die gesamte Laufzeit erwarteten Kreditverluste (früher: Schätzung der eingetretenen Verluste) unter Anwendung des vereinfachten Ansatzes gemäss IFRS 9. Die Gruppe hat eine Rückstellungsmatrix erstellt, die auf der historischen Kreditausfallerfahrung basiert und um zukunftsgerichtete, für das wirtschaftliche Umfeld spezifische Faktoren ergänzt wurde. 

Finanzanlagen zu fortgeführten Anschaffungskosten mit wesentlicher Finanzierungs­komponente

 

– Mietkautionen und sonstige Einlagen

Die erstmalige Bewertung dieser Finanzanlagen erfolgt zum Verkehrswert zuzüglich Trans­aktionskosten, die ihrem Erwerb unmittelbar zuzurechnen sind.

 

Danach wird das Finanzinstrument zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet. Die fortgeführten Anschaffungskosten werden um Wert­minderungen reduziert. Zinsertrag, Gewinne/Verluste aus der Währungsumrechnung und Wertminderungen werden erfolgswirksam erfasst. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung werden ebenfalls erfolgswirksam erfasst.

Erfolgswirksam zum Verkehrswert bewertete Finanzanlagen und –verbindlichkeiten (FVTPL)

 

– Derivate

– Bedingte Kaufpreiszahlungen

Die erstmalige Bewertung dieser Finanzanlagen und –verbindlichkeiten erfolgt zum Verkehrswert ohne Transaktionskosten, wobei letztere direkt als Aufwand erfasst werden. 

 

Anschliessend werden diese Finanzinstrumente weiterhin zum Verkehrswert bewertet. Nettogewinne und –verluste werden erfolgswirksam erfasst.

 

Die Gruppe verwendet derivative Finanzinstrumente, um sich wirtschaftlich gegen gewisse Wechselkursrisiken abzusichern. «Hedge Accounting» wird nicht angewendet.

Erfolgsneutral zum Verkehrswert bewertete Finanzanlagen (FVOCI)

 

– Nicht börsenkotierte Beteiligung

Diese Kategorie umfasst nur Eigenkapitalinstrumente, die die Gruppe auf absehbare Zeit halten will. Die Klassifizierung wird bei der erstmaligen Erfassung für jede Anlage einzeln festgelegt und ist unwiderruflich.

 

Die erstmalige Bewertung der Finanzanlage erfolgt zum Verkehrswert zuzüglich Transaktionskosten, die ihrem Erwerb unmittelbar zuzurechnen sind.

 

Anschliessend wird das Finanzinstrument weiterhin zum Verkehrswert bewertet. Netto­gewinne und –verluste werden im sonstigen Ergebnis erfasst und auch bei der Aus­buchung nicht in die Erfolgsrechnung überführt. Dividenden werden als Ertrag erfolgswirksam erfasst, es sei denn, die Dividende stellt eindeutig eine Rückführung eines Teils der Kosten der Anlage dar.

Finanzverbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten ohne wesentliche Finanzierungskomponente

 

– Kurzfristige Bankverbindlichkeiten

– Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen

Die erstmalige Bewertung dieser Finanzverbindlichkeiten erfolgt zum Transaktionspreis (Nominalwert).

 

Anschliessend werden diese Finanzinstrumente weiterhin zum Transaktionspreis bewertet. Gewinne/Verluste aus der Währungsumrechnung werden erfolgswirksam erfasst. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung werden ebenfalls erfolgswirksam erfasst.

Finanzverbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten mit wesentlicher Finanzierungskomponente

 

– Bankkredite

Die erstmalige Bewertung dieser Finanzverbindlichkeiten erfolgt zum Verkehrswert zuzüglich Transaktionskosten, die ihrem Erwerb unmittelbar zuzurechnen sind.

 

Danach werden diese Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet. Zinsaufwand und Gewinne/Verluste aus der Währungsumrechnung werden erfolgswirksam erfasst. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung werden ebenfalls erfolgswirksam erfasst.

 

2.2.3 Sonstige Änderungen

Die Übernahme der neuen Interpretation und der ergänzten Standards hat bei der Gruppe zu keinen bedeutenden Anpassungen der Grundsätze der Rechnungslegung geführt.

 

2.3 Bislang noch nicht angewandte neue Standards und Ausführungs­bestimmungen

Die folgenden neuen und überarbeiteten bzw. ergänzten Standards und Ausführungsbestimmungen wurden bereits publiziert, sind aber noch nicht in Kraft getreten und werden in diesem verkürzten konsolidierten Zwischenabschluss noch nicht berücksichtigt:

 

Standard/Ausführungsbestimmung1

Von der Gruppe 
anzuwenden ab

IFRIC 23 «Unsicherheit bezüglich der ertragssteuerlichen Behandlung»

Berichtsjahr 2019

IAS 19 (ergänzt) «Leistungen an Arbeitnehmer» – Kürzung oder Abgeltung 

Berichtsjahr 2019

IAS 28 (ergänzt) «Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures» – Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

Berichtsjahr 2019

IFRS 9 (ergänzt) «Finanzinstrumente» – Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung

Berichtsjahr 2019

IFRS16 «Leasingverhältnisse»

Berichtsjahr 2019

Jährliche Verbesserungen 
der IFRS 2015–2017

Berichtsjahr 2019

Konzeptioneller Rahmen für die Finanzberichterstattung

Berichtsjahr 2020

IFRS 17 «Versicherungsverträge»

Berichtsjahr 2021

IFRS 10 (ergänzt) «Konzernabschlüsse» 
und IAS 28 (ergänzt) «Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures» – Ver­äusserung oder Einbringung von Ver­mögens­werten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture

Noch nicht festgelegt

  1. IAS = International Accounting Standards, IFRS = International Financial Reporting Standards, IFRIC = Ausführungsbestimmungen gemäss dem IFRS Interpretations Committee (ehemals International Financial Reporting Interpretations Committee) 

Die Gruppe beabsichtigt, diese Standards (sofern sie anwendbar sind) zu übernehmen, sobald sie in Kraft treten. Die Auswirkungen dieser Änderungen auf die konsolidierte Jahresrechnung sind nachstehend aufgeführt:

 

2.3.1 IFRS 16 «Leasingverhältnisse»

IFRS 16 legt die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis von Leasingverhältnissen und die Angabepflichten fest und verpflichtet den Leasingnehmer, sämtliche Leasingverhältnisse im Rahmen eines einheitlichen Modells in der Bilanz zu erfassen, so wie es bereits nach IAS 17 für Finance-Lease-Verträge der Fall war. Zu Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses hat der Leasingnehmer eine Verbindlichkeit für Leasingzahlungen (Leasingverbindlichkeit) sowie einen Vermögenswert für das Nutzungsrecht am Leasinggegenstand (Nutzungsrechtsvermögenswert) zu erfassen. Die Leasingnehmer sind verpflichtet, den Zinsaufwand für die Leasingverbindlichkeit und den Abschreibungsaufwand für den Nutzungsrechtsvermögenswert getrennt zu erfassen. 

 

In Übereinstimmung mit IAS 17 werden derzeit sämtliche Operating-Lease-Vereinbarungen ausserbilanziell behandelt. Die Gruppe wird die Auswirkungen von IFRS 16 auf die konsolidierte Jahresrechnung weiter im Detail analysieren.

 

Der neue Standard wird von der Gruppe am 1. Januar 2019 unter Anwendung der modifiziert rückwirkenden Methode eingeführt.

 

2.3.2 Sonstige Änderungen

Die Gruppe geht davon aus, dass sich sonstige Änderungen – einzeln oder insgesamt – bei ihrer Übernahme nicht wesentlich auf die Bilanz sowie die Finanz- und Ertragslage der Gruppe auswirken werden.

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