2 Wesentliche Grundsätze der Rechnungslegung
2.1 Grundlagen der Ausarbeitung
Dieser ungeprüfte Abschluss ist der verkürzte konsolidierte Zwischenabschluss der Tecan Group AG und ihrer Tochtergesellschaften (zusammen als «Gruppe» bezeichnet) für das erste Halbjahr 2018. Der Abschluss wurde in Übereinstimmung mit IAS 34 «Zwischenberichterstattung» erstellt und sollte in Verbindung mit der konsolidierten Jahresrechnung 2017 der Gruppe gelesen werden, da er eine Aktualisierung früher veröffentlichter Informationen darstellt. Der verkürzte konsolidierte Zwischenabschluss wurde am 13. August 2018 zur Veröffentlichung freigegeben.
Die Erstellung dieses verkürzten konsolidierten Zwischenabschlusses verlangt vom Management, Annahmen und Einschätzungen zu treffen, welche die ausgewiesenen Erträge, Aufwendungen, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Bilanzierung dieses verkürzten konsolidierten Zwischenabschlusses beeinflussen. Falls zu einem späteren Zeitpunkt derartige Annahmen und Einschätzungen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, werden die ursprünglichen Annahmen und Einschätzungen in jenem Berichtszeitraum entsprechend angepasst, in dem sich die Gegebenheiten geändert haben.
Die Gruppe ist in Geschäftsbereichen tätig, in denen der Gesamtumsatz keine bedeutenden saisonalen oder zyklischen Schwankungen innerhalb des Geschäftsjahres aufweist.
Die Ertragssteuern werden basierend auf der bestmöglichen Schätzung des für das gesamte Geschäftsjahr erwarteten gewichteten Durchschnittssteuersatzes berechnet.
2.2 Einführung neuer und überarbeiteter bzw. ergänzter Rechnungslegungsstandards und Ausführungsbestimmungen
Die dem verkürzten konsolidierten Zwischenabschluss zugrunde liegenden Grundsätze der Rechnungslegung entsprechen mit Ausnahme der Einführung der folgenden neuen oder überarbeiteten bzw. ergänzten Standards und Ausführungsbestimmungen – gültig ab 1. Januar 2018 – den Grundsätzen der Rechnungslegung, die der konsolidierten Jahresrechnung 2017 zugrunde lagen:
Standard/Ausführungsbestimmung1 |
IFRIC 22 «Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen» |
IAS 40 (ergänzt) – «Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien» – Übertragungen |
IFRS 2 «Anteilsbasierte Vergütung» – Klassierung und Bemessung von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen |
IFRS 9 «Finanzinstrumente» |
IFRS 15 «Erlöse aus Verträgen mit Kunden» |
- IAS = International Accounting Standards, IFRS = International Financial Reporting Standards, IFRIC = Ausführungsbestimmungen gemäss dem IFRS Interpretations Committee (ehemals International Financial Reporting Interpretations Committee)
Die Auswirkungen dieser Änderungen auf die konsolidierte Jahresrechnung sind nachstehend aufgeführt:
2.2.1 IFRS 15 «Erlöse aus Verträgen mit Kunden»
a) Einfluss der Einführung des neuen Standards
IFRS 15 «Erlöse aus Verträgen mit Kunden» ersetzt IAS 11 «Fertigungsaufträge», IAS 18 «Umsatzerlöse» und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Der neue Standard gilt für sämtliche Erlöse aus Verträgen mit Kunden und sieht ein fünfstufiges Modell zur Erfassung von Erlösen aus Verträgen mit Kunden vor. Gemäss IFRS 15 werden Erlöse in Höhe des Betrags erfasst, der die Gegenleistung widerspiegelt, die ein Unternehmen erwartungsgemäss vom Kunden für die Übertragung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen erhalten wird. Der Standard regelt auch die Bilanzierung der Kosten für die Anbahnung eines Vertrags und die unmittelbar mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängenden Kosten.
Der Konzern führte IFRS 15 unter Anwendung der vollständig rückwirkenden Methode ein. Die Einführung hatte folgende Auswirkungen:
| Ausgewiesen | Anpassung | Angepasst |
CHF 1'000 |
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Konsolidierte Bilanz per 31. Dezember 2017 |
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Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (laufende Fertigungsaufträge) | 1’514 | (1’514) | – |
Vertragsvermögenswerte | – | 1’123 | 1’123 |
Vorräte | 158’724 | 1’494 | 160’218 |
Latente Steuerguthaben | 15’342 | 26 | 15’368 |
Kurzfristige und langfristige Umsatzabgrenzung | (75’294) | 75’294 | – |
Kurzfristige und langfristige Vertragsverbindlichkeiten | – | (76’643) | (76’643) |
Passive Rechnungsabgrenzungen | 45’176 | (289) | 44’887 |
Kurzfristige Rückstellungen | 15’056 | 289 | 15’345 |
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Eigenkapital (Gewinnreserven) | 550’341 | (220) | 550’121 |
| Ausgewiesen | Anpassung | Angepasst |
Januar bis Juni, CHF 1’000 |
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Konsolidierte Erfolgsrechnung 2017 |
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Umsatz | 253’283 | (1’045) | 252’238 |
Kosten der verkauften Produkte und Dienstleistungen | (133’423) | 1’417 | (132’006) |
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Betriebsergebnis | 29’557 | 372 | 29’929 |
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Ertragssteuern | (5’376) | (36) | (5’412) |
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Periodengewinn | 25’702 | 336 | 26’038 |
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Gewinn pro Aktie |
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Unverwässerter Gewinn pro Aktie (CHF/Aktie) | 2.22 | 0.03 | 2.25 |
Verwässerter Gewinn pro Aktie (CHF/Aktie) | 2.19 | 0.03 | 2.22 |
Es gab keine wesentlichen Auswirkungen auf das sonstige Ergebnis oder die Geldflussrechnung.
Die Einführung von IFRS 15 schränkte die Möglichkeit ein, die Methode der Gewinnrealisierung nach Leistungsfortschritt (percentage of completion) anzuwenden, sodass sich der Zeitpunkt der Erlöserfassung für Entwicklungsdienstleistungen veränderte. Ferner wurden die Darstellung in der Bilanz und bestimmte Anhangsangaben angepasst.
b) Neue Grundsätze der Rechnungslegung
Für Erlöse aus Verträgen mit Kunden wurden folgende Grundsätze der Rechnungslegung angewandt:
Elemente | Angewandte Grundsätze der Rechnungslegung |
Verkauf von Standardinstrumenten und anderen Waren wie Ersatzteilen, Handelsprodukten, Verbrauchsmaterialien oder Reagenzien | Der Verkauf von Standardinstrumenten und anderen Waren gilt grundsätzlich als eine Leistungsverpflichtung. Die Gruppe erfasst Erlöse zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kontrolle über den Vermögenswert auf den Kunden übergeht, in der Regel zum Zeitpunkt der Lieferung des Instruments. |
Verkauf komplexer Instrumente | Der Verkauf komplexer Instrumente folgt in der Regel denselben Grundsätzen wie der Verkauf von Standardinstrumenten. Da der Verkauf eines komplexen Instruments jedoch wesentliche Installationsarbeiten und Anwendungsentwicklungen beim Kunden erfordert, erfolgen der Übergang der Kontrolle über den Vermögenswert auf den Kunden und damit die Erfassung des Erlöses erst mit der schriftlichen Abnahme durch den Kunden.
Bei Aufträgen mit mehreren Instrumenten und hohen Integrationskosten bestimmt die Gruppe die Anzahl der Leistungsverpflichtungen individuell und prüft, ob die Leistungsverpflichtung(en) über einen Zeitraum hinweg erfüllt wird/werden. Damit Erlöse über einen Zeitraum erfasst werden können, müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein: Die Leistung der Gruppe schafft keinen Vermögenswert mit einer anderen Verwendung für die Gruppe, und die Gruppe hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung für die bisher erbrachte Leistung. |
Verkauf kundenspezifischer Instrumente («Partnering Business») | Der Verkauf kundenspezifischer Instrumente umfasst die Entwicklung und Lieferung von Instrumenten mit kundenspezifischem Design. Die Entwicklung (Anpassung bestehender Tecan-Technologie an die Spezifikationen des Kunden) und Lieferung der Instrumente gilt aufgrund der eingeschränkten Nutzbarkeit und Kontrolle des reinen Entwicklungsergebnisses für den Kunden grundsätzlich als eine einzige Leistungsverpflichtung.
Die damit verbundenen kundenspezifischen Entwicklungskosten werden in der Position «Vorräte» als Bestandteil der Produktionskosten aktiviert. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, ruft der Kunde die Geräte mittels Einzelbestellungen ab. Nach Ausführung der Einzelbestellungen erfasst die Gruppe die entsprechenden Entwicklungskosten in den Kosten der verkauften Produkte und Dienstleistungen. |
Entwicklungsleistungen ohne Lieferung von Instrumenten | Entwicklungsleistungen gelten grundsätzlich als eine einzige Leistungsverpflichtung. Die Erfassung des Erlöses erfolgt bei Abschluss des Projekts (zu einem Zeitpunkt).
Bei grösseren Entwicklungsaufträgen prüft die Gruppe, ob die Leistungsverpflichtung über einen Zeitraum erfüllt wird. Damit Erlöse über einen Zeitraum erfasst werden können, müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein: Die Leistung der Gruppe schafft keinen Vermögenswert mit einer anderen Verwendung für die Gruppe, und die Gruppe hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung für die bisher erbrachte Leistung. |
Über einen Zeitraum erfüllte Leistungsverpflichtungen – Erlöserfassungsmethode und Darstellung (Verkauf von komplexen Instrumenten und Entwicklungsleistungen) | Der Fortschritt wird nach dem Cost-to-Cost-Ansatz gemessen, d. h. am Verhältnis der angefallenen Auftragskosten für die bereits geleistete Arbeit zu den geschätzten gesamten Projektkosten. Entsprechend dem Fortschritt wird der Umsatz anteilig in der Erfolgsrechnung erfasst. In der Bilanz werden laufende Projekte – nach Abzug von Kundenvorauszahlungen – als Nettoguthaben (enthalten in der Position «Vertragsvermögenswerte») bzw. Nettoverbindlichkeiten (enthalten in der Position «Vertragsverbindlichkeiten») ausgewiesen.
Wenn es wahrscheinlich ist, dass die Gesamtkosten die Auftragserlöse übersteigen, kommen die Vorschriften des IAS 37 «Belastende Verträge» zur Anwendung. |
Serviceverträge | Erlöse aus Serviceverträgen werden auf Basis der verstrichenen Zeit über einen Zeitraum erfasst. |
Gewährleistungsverpflichtungen | Die Gruppe bietet die gesetzlich vorgeschriebenen Standardgewährleistungen für die Behebung von Mängeln, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden. Diese Gewährleistungen sind als versicherungsartige Gewährleistungen (assurance-type warranties) gemäss IFRS 15 zu qualifizieren, die die Gruppe nach IAS 37 «Rückstellungen» bilanziert.
Darüber hinaus bietet die Gruppe ihren Kunden Gewährleistungsverlängerungen an. Solche Gewährleistungsverlängerungen werden als dienstleistungsartige Gewährleistungen (service-type warranties) gemäss IFRS 15 bilanziert und stellen separate Leistungsverpflichtungen dar, denen die Gruppe einen Teil der Gegenleistung auf Basis des jeweiligen Einzelverkaufspreises zuordnet. Bei diesen dienstleistungsartigen Gewährleistungen werden die Erlöse auf Basis der verstrichenen Zeit über einen Zeitraum erfasst. |
Bündel aus Waren und Dienstleistungen | Typischerweise werden Instrumente zusammen mit anderen Waren und Dienstleistungen verkauft. Der Verkauf von anderen Waren wie Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien und Dienstleistungen wie zusätzlichen Schulungen oder Anwendungsentwicklungen, die Teil desselben Vertrags mit einem Kunden sind (Bündeln aus Waren und Dienstleistungen), sich aber für die Identifizierung separater Leistungsverpflichtungen qualifizieren, werden gesondert vom Verkauf des Instruments als Erlöse erfasst. Die Gegenleistung (mit Rabatten) wird im Verhältnis zu den jeweiligen Einzelverkaufspreisen der identifizierten Leistungsverpflichtungen aufgeteilt. |
2.2.2 IFRS 9 «Finanzinstrumente»
a) Einfluss der Einführung des neuen Standards
IFRS 9 «Finanzinstrumente» ersetzt IAS 39 «Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung» für alle Zeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, und bringt alle drei Aspekte der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zusammen: Klassifizierung und Bewertung, Wertminderung und «Hedge Accounting».
Die Gruppe hat IFRS 9 rückwirkend mit dem Erstanwendungszeitpunkt 1. Januar 2018 angewandt und die Vergleichsinformationen für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 angepasst.
Die Einführung von IFRS 9 hatte keine Auswirkungen, weder auf die Bilanz zum 31. Dezember 2017 noch auf die Erfolgsrechnung und das sonstige Ergebnis für das erste Halbjahr 2017. Die folgende Tabelle vergleicht die ursprünglichen Bewertungskategorien nach IAS 39 mit den neuen Bewertungskategorien nach IFRS 9 für jede Klasse der Finanzanlagen und -verbindlichkeiten der Gruppe zum 1. Januar 2018.
CHF 1'000 | Ursprüngliche | Neue Klassifizierung | Ursprünglicher Buchwert | Neuer Buchwert |
Finanzanlageklassen |
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Flüssige und geldnahe Mittel | Darlehen und | Fortgeführte Anschaffungskosten | 309’412 | 309’412 |
Forderungen | Darlehen und | Fortgeführte Anschaffungskosten | 112’382 | 112’382 |
Mietkautionen und sonstige Einlagen | Darlehen und | Fortgeführte Anschaffungskosten | 1’107 | 1’107 |
Devisenterminkontrakte | Derivate | Obligatorisch FVTPL | 1’174 | 1’174 |
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Stand am 1. Januar 2018 |
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| 424’075 | 424’075 |
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Finanzverbindlichkeitsklassen |
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Kurzfristige Bankverbindlichkeiten | Sonstige Finanzverbindlichkeiten | Fortgeführte Anschaffungskosten | 4’329 | 4’329 |
Verbindlichkeiten und passive | Sonstige Finanzverbindlichkeiten | Fortgeführte Anschaffungskosten | 58’904 | 58’904 |
Devisenterminkontrakte | Derivate | Obligatorisch FVTPL | 1’283 | 1’283 |
Bankkredite | Sonstige Finanzverbindlichkeiten | Fortgeführte Anschaffungskosten | 1’229 | 1’229 |
Bedingte Kaufpreiszahlungen | Verkehrswert (IFRS 3) | FVTPL (IFRS 3) | 11’639 | 11’639 |
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Stand am 1. Januar 2018 |
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| 77’384 | 77’384 |
b) Neue Grundsätze der Rechnungslegung
Für Finanzinstrumente wurden folgende Grundsätze der Rechnungslegung angewandt:
Bewertungskategorien | Angewandte Grundsätze der Rechnungslegung |
Finanzanlagen zu fortgeführten Anschaffungskosten ohne wesentliche Finanzierungskomponente
– Flüssige und geldnahe Mittel – Forderungen | Die erstmalige Bewertung dieser Finanzanlagen erfolgt zum Transaktionspreis (Nominalwert).
Anschliessend wird der Transaktionspreis um Wertminderungen reduziert (siehe unten). Gewinne/Verluste aus der Währungsumrechnung und Wertminderungen werden erfolgswirksam erfasst. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung werden ebenfalls erfolgswirksam erfasst.
Bilanzierung von Wertminderungen auf Forderungen: Die Gruppe erfasst Wertberichtigungen für Wertminderungen basierend auf einer Schätzung der über die gesamte Laufzeit erwarteten Kreditverluste (früher: Schätzung der eingetretenen Verluste) unter Anwendung des vereinfachten Ansatzes gemäss IFRS 9. Die Gruppe hat eine Rückstellungsmatrix erstellt, die auf der historischen Kreditausfallerfahrung basiert und um zukunftsgerichtete, für das wirtschaftliche Umfeld spezifische Faktoren ergänzt wurde. |
Finanzanlagen zu fortgeführten Anschaffungskosten mit wesentlicher Finanzierungskomponente
– Mietkautionen und sonstige Einlagen | Die erstmalige Bewertung dieser Finanzanlagen erfolgt zum Verkehrswert zuzüglich Transaktionskosten, die ihrem Erwerb unmittelbar zuzurechnen sind.
Danach wird das Finanzinstrument zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet. Die fortgeführten Anschaffungskosten werden um Wertminderungen reduziert. Zinsertrag, Gewinne/Verluste aus der Währungsumrechnung und Wertminderungen werden erfolgswirksam erfasst. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung werden ebenfalls erfolgswirksam erfasst. |
Erfolgswirksam zum Verkehrswert bewertete Finanzanlagen und –verbindlichkeiten (FVTPL)
– Derivate – Bedingte Kaufpreiszahlungen | Die erstmalige Bewertung dieser Finanzanlagen und –verbindlichkeiten erfolgt zum Verkehrswert ohne Transaktionskosten, wobei letztere direkt als Aufwand erfasst werden.
Anschliessend werden diese Finanzinstrumente weiterhin zum Verkehrswert bewertet. Nettogewinne und –verluste werden erfolgswirksam erfasst.
Die Gruppe verwendet derivative Finanzinstrumente, um sich wirtschaftlich gegen gewisse Wechselkursrisiken abzusichern. «Hedge Accounting» wird nicht angewendet. |
Erfolgsneutral zum Verkehrswert bewertete Finanzanlagen (FVOCI)
– Nicht börsenkotierte Beteiligung | Diese Kategorie umfasst nur Eigenkapitalinstrumente, die die Gruppe auf absehbare Zeit halten will. Die Klassifizierung wird bei der erstmaligen Erfassung für jede Anlage einzeln festgelegt und ist unwiderruflich.
Die erstmalige Bewertung der Finanzanlage erfolgt zum Verkehrswert zuzüglich Transaktionskosten, die ihrem Erwerb unmittelbar zuzurechnen sind.
Anschliessend wird das Finanzinstrument weiterhin zum Verkehrswert bewertet. Nettogewinne und –verluste werden im sonstigen Ergebnis erfasst und auch bei der Ausbuchung nicht in die Erfolgsrechnung überführt. Dividenden werden als Ertrag erfolgswirksam erfasst, es sei denn, die Dividende stellt eindeutig eine Rückführung eines Teils der Kosten der Anlage dar. |
Finanzverbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten ohne wesentliche Finanzierungskomponente
– Kurzfristige Bankverbindlichkeiten – Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen | Die erstmalige Bewertung dieser Finanzverbindlichkeiten erfolgt zum Transaktionspreis (Nominalwert).
Anschliessend werden diese Finanzinstrumente weiterhin zum Transaktionspreis bewertet. Gewinne/Verluste aus der Währungsumrechnung werden erfolgswirksam erfasst. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung werden ebenfalls erfolgswirksam erfasst. |
Finanzverbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten mit wesentlicher Finanzierungskomponente
– Bankkredite | Die erstmalige Bewertung dieser Finanzverbindlichkeiten erfolgt zum Verkehrswert zuzüglich Transaktionskosten, die ihrem Erwerb unmittelbar zuzurechnen sind.
Danach werden diese Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet. Zinsaufwand und Gewinne/Verluste aus der Währungsumrechnung werden erfolgswirksam erfasst. Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung werden ebenfalls erfolgswirksam erfasst. |
2.2.3 Sonstige Änderungen
Die Übernahme der neuen Interpretation und der ergänzten Standards hat bei der Gruppe zu keinen bedeutenden Anpassungen der Grundsätze der Rechnungslegung geführt.
2.3 Bislang noch nicht angewandte neue Standards und Ausführungsbestimmungen
Die folgenden neuen und überarbeiteten bzw. ergänzten Standards und Ausführungsbestimmungen wurden bereits publiziert, sind aber noch nicht in Kraft getreten und werden in diesem verkürzten konsolidierten Zwischenabschluss noch nicht berücksichtigt:
Standard/Ausführungsbestimmung1 | Von der Gruppe |
IFRIC 23 «Unsicherheit bezüglich der ertragssteuerlichen Behandlung» | Berichtsjahr 2019 |
IAS 19 (ergänzt) «Leistungen an Arbeitnehmer» – Kürzung oder Abgeltung | Berichtsjahr 2019 |
IAS 28 (ergänzt) «Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures» – Langfristige Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures | Berichtsjahr 2019 |
IFRS 9 (ergänzt) «Finanzinstrumente» – Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung | Berichtsjahr 2019 |
IFRS16 «Leasingverhältnisse» | Berichtsjahr 2019 |
Jährliche Verbesserungen | Berichtsjahr 2019 |
Konzeptioneller Rahmen für die Finanzberichterstattung | Berichtsjahr 2020 |
IFRS 17 «Versicherungsverträge» | Berichtsjahr 2021 |
IFRS 10 (ergänzt) «Konzernabschlüsse» | Noch nicht festgelegt |
- IAS = International Accounting Standards, IFRS = International Financial Reporting Standards, IFRIC = Ausführungsbestimmungen gemäss dem IFRS Interpretations Committee (ehemals International Financial Reporting Interpretations Committee)
Die Gruppe beabsichtigt, diese Standards (sofern sie anwendbar sind) zu übernehmen, sobald sie in Kraft treten. Die Auswirkungen dieser Änderungen auf die konsolidierte Jahresrechnung sind nachstehend aufgeführt:
2.3.1 IFRS 16 «Leasingverhältnisse»
IFRS 16 legt die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis von Leasingverhältnissen und die Angabepflichten fest und verpflichtet den Leasingnehmer, sämtliche Leasingverhältnisse im Rahmen eines einheitlichen Modells in der Bilanz zu erfassen, so wie es bereits nach IAS 17 für Finance-Lease-Verträge der Fall war. Zu Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses hat der Leasingnehmer eine Verbindlichkeit für Leasingzahlungen (Leasingverbindlichkeit) sowie einen Vermögenswert für das Nutzungsrecht am Leasinggegenstand (Nutzungsrechtsvermögenswert) zu erfassen. Die Leasingnehmer sind verpflichtet, den Zinsaufwand für die Leasingverbindlichkeit und den Abschreibungsaufwand für den Nutzungsrechtsvermögenswert getrennt zu erfassen.
In Übereinstimmung mit IAS 17 werden derzeit sämtliche Operating-Lease-Vereinbarungen ausserbilanziell behandelt. Die Gruppe wird die Auswirkungen von IFRS 16 auf die konsolidierte Jahresrechnung weiter im Detail analysieren.
Der neue Standard wird von der Gruppe am 1. Januar 2019 unter Anwendung der modifiziert rückwirkenden Methode eingeführt.
2.3.2 Sonstige Änderungen
Die Gruppe geht davon aus, dass sich sonstige Änderungen – einzeln oder insgesamt – bei ihrer Übernahme nicht wesentlich auf die Bilanz sowie die Finanz- und Ertragslage der Gruppe auswirken werden.
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