Chart

2 Kapitalstruktur

 

2018

2019

2020

Anzahl Aktien

 11.766.372 

 11.870.912 

 11.958.845 

Nennwert je Aktie in CHF

0,10

0,10

0,10

 

 

 

 

Aktienkapital in CHF

 1.176.637 

 1.187.091 

 1.195.885 

Gesetzliche Reserven in CHF

 56.032.468 

 79.824.359 

 91.121.487 

Bilanzgewinn in CHF

 226.779.641 

 216.324.538 

 224.053.720 

 

 

 

 

Eigenkapital CHF

 283.988.746 

 297.335.988 

 316.371.092 

 

 

 

 

Bedingtes Aktienkapital

 

 

 

  Für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme reserviert 

 

 

 

    Anzahl Aktien

 536.840 

 432.300 

 344.367 

    CHF

 53.684 

 43.230 

 34.437 

  Für zukünftige Unternehmensentwicklung reserviert

 

 

 

    Anzahl Aktien

 1.800.000 

 1.800.000 

 1.800.000 

    CHF

 180.000 

 180.000 

 180.000 

 

 

 

 

Genehmigtes Aktienkapital 

 

 

 

  Verfall am 17. April 2022

 

 

 

    Anzahl Aktien

 2.300.000 

 2.300.000 

 2.300.000 

    CHF

 230.000 

 230.000 

 230.000 

Per 31. Dezember 2020 betrug das Aktienkapital des Unternehmens CHF 1'195'885, bestehend aus 11'958'845 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10. Jede Aktie ist bei jeder von den Aktionären genehmigten Gewinnausschüttung dividendenberechtigt. Die Gesellschaft hat keine Inhaberaktien, Partizipationsscheine oder Genussscheine ausstehend.

 

BEDINGTES AKTIENKAPITAL – KAPITALVERÄNDERUNGEN

1997 beschlossen die Aktionäre die Schaffung eines bedingten Kapitals von CHF 130'000 (bestehend aus 1'300'000 Namenaktien zu nominal CHF 0.10) zum Zweck der Mitarbeiterbeteiligung (Art. 3a der Statuten). Auf der Grundlage dieses bedingten Aktienkapitals wurden verschiedene Mitarbeiterbeteiligungsprogramme eingeführt. Einzelheiten zu den Programmen finden sich in der konsolidierten Jahresrechnung, Anmerkung 12 «Leistungen an Mitarbeitende». Seit 2011 bediente das Unternehmen die ausgeübten Optionen und Aktientransfers aus den eigenen Aktien. Per 31. Dezember 2020 verblieben für Art. 3a der Statuten 344'367 Aktien im Gesamtnennwert von CHF 34'436.70, wobei 71'745 Aktien des bedingten Aktienkapitals für ausstehende Mitarbeiteroptionen und 106'646 für ausstehende Mitarbeiteraktien reserviert waren. Diese Aktien entsprechen einem Aktienkapital von CHF 17'839. 

 

Die Statuten des Unternehmens sehen zusätzliches bedingtes Aktienkapital vor (Art. 3b der Statuten); das Aktienkapital der Gesellschaft kann sich um einen Maximalbetrag von CHF 180'000 durch Ausgabe von höchstens 1'800'000 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 erhöhen. Diese Erhöhung erfolgt durch Ausübung von Wandel- oder Optionsrechten, die in Verbindung mit Anleihens- oder ähnlichen Obligationen der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften eingeräumt werden, oder durch Ausübung von Optionsrechten, die den Aktionären zugeteilt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Der Erwerb der Namenaktien durch die Ausübung von Wandel- oder Optionsrechten und die weitere Übertragung der Namenaktien unterliegen der Beschränkung gemäss Art. 5 der Statuten. Das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre kann bei Wandel- oder Optionsanleihen durch Beschluss des Verwaltungsrats eingeschränkt oder ausgeschlossen werden 1) zur Finanzierung oder Refinanzierung des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder 2) zur Emission der Options- und Wandelanleihen auf internationalen Kapitalmärkten. Soweit das Vorwegzeichnungsrecht ausgeschlossen ist, sind 1) die Anleihensobligationen zu Marktbedingungen zu platzieren, 2) die Ausübungsfrist der Optionsrechte auf höchstens fünf Jahre und jene der Wandelrechte auf höchstens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Anleihensemission anzusetzen und 3) der Wandel- oder Ausübungspreis für die neuen Aktien mindestens entsprechend den Marktbedingungen im Zeitpunkt der Anleihensemission festzulegen. Die Statuten können unter www.tecan.com/tecan-corporate-policies eingesehen werden.

 

GENEHMIGTES AKTIENKAPITAL

Am 17. April 2020 haben die Aktionäre in Art. 3c Abs.1 der Statuten die Schaffung von genehmigtem Aktienkapital gutgeheissen, gemäss welchem der Verwaltungsrat ermächtigt ist, jederzeit bis zum 17. April 2022 das Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 115'000 durch Ausgabe von höchstens 1'150'000 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 0.10 unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Darüber hinaus ermächtigt Art. 3c Abs. 2 der Statuten den Verwaltungsrat, jederzeit bis zum 17. April 2022 das Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 115'000 durch Ausgabe von weiteren bis zu 1'150'000 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 0.10 zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre durch Beschluss des Verwaltungsrats eingeschränkt oder ausgeschlossen und Dritten zugewiesen werden kann, wenn die neuen Aktien (1) für Bezahlung der Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen, (2) zur Finanzierung oder Refinanzierung des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder (3) für eine internationale Platzierung von Aktien verwendet werden sollen. Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ausgeübt werden, sind durch den Verwaltungsrat im Interesse der Gesellschaft zu verwenden.

In beiden Fällen gilt Folgendes: Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet. Der jeweilige Ausgabebetrag, der Zeitpunkt der Dividendenberechtigung und die Art der Einlagen und mögliche Sachübernahmen werden vom Verwaltungsrat bestimmt. Die neuen Namenaktien unterliegen nach dem Erwerb den Beschränkungen gemäss Art. 5 der Statuten.

 

ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ZUR ERHÖHUNG DES AKTIENKAPITALS UNTER DEM GENEHMIGTEN UND BEDINGTEN AKTIENKAPITAL

Solange die Gesellschaft über genehmigtes Kapital gemäss Art. 3c der Statuten verfügt und falls und insoweit der Verwaltungsrat Wandelanleihen, Optionsanleihen, ähnliche Obligationen oder andere Finanzmarktinstrumente zur Schaffung von Aktienkapital gemäss Art. 3b der Statuten ausgibt (bedingte Kapitalerhöhung), wird um die Betragshöhe dieser bedingten Kapitalerhöhung sowohl das Recht des Verwaltungsrats zur Erhöhung des Aktienkapitals gestützt auf Art. 3c Abs. 1 (genehmigte Kapitalerhöhung unter Wahrung des Bezugsrechts) als auch das Recht des Verwaltungsrats zur Erhöhung des Aktienkapitals gestützt auf Art. 3c Abs. 2 (genehmigte Kapitalerhöhung mit möglichem Bezugsrechtsausschluss) jeweils im Verhältnis zu den in Art. 3c Abs. 1 und in Art. 3c Abs. 2 genannten Maximalbeträgen herabgesetzt. Solange die Gesellschaft über bedingtes Kapital gemäss Art. 3b der Statuten verfügt und falls und insoweit der Verwaltungsrat das Aktienkapital gestützt auf Art. 3c der Statuten erhöht (genehmigte Kapitalerhöhung), wird das Recht des Verwaltungsrats, gemäss Art. 3b der Statuten Wandelanleihen, Optionsanleihen, ähnliche Obligationen oder andere Finanzmarktinstrumente zur Schaffung von Aktienkapital auszugeben (bedingte Kapitalerhöhung), um die Betragshöhe der anfangs erwähnten genehmigten Kapitalerhöhung herabgesetzt. Somit beschränkt sich die Gesamtermächtigung unter diesen Statutenbestimmungen auf unter 20% des Aktienkapitals. Die Gesellschaft hat keine Wandelanleihen und keine weiteren ausser den im Vergütungsbericht beschriebenen Mitarbeiteroptionen ausstehend.

 

EINTRAGUNG IM AKTIENREGISTER UND NOMINEE-REGELUNG

Der Eintrag von Stimmrechten ins Aktienbuch des Unternehmens erfolgt nur, wenn der Aktionär ausdrücklich erklärt, die Aktien im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu halten. Ist das der Fall, gibt es gemäss den Statuten keine Eintragungs- oder Stimmrechtsbeschränkungen. Der Verwaltungsrat des Unternehmens kann Nominees für maximal 2% des Aktienkapitals als Aktionäre mit Stimmrecht im Aktienbuch eintragen. Als Nominees gelten Aktionäre, die im Eintragungsgesuch nicht ausdrücklich erklären, die Aktien für eigene Rechnung zu halten, und mit denen das Unternehmen eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat. Zudem kann der Verwaltungsrat Aktien von Nominees mit einem Anteil von über 2% am Aktienkapital mit Stimmrecht im Aktienbuch eintragen, sofern der betreffende Nominee die Namen, Adressen, Staatsangehörigkeiten und Aktienbestände derjenigen Personen bekannt gibt, für deren Rechnung er 2% oder mehr des Aktienkapitals hält. Juristische Personen und Personengesellschaften, die untereinander kapital- und stimmenmässig durch einheitliche Leitung oder auf andere Weise verbunden sind, sowie natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, welche sich zum Zwecke der Eintragungsbegrenzung für Nominees zusammenschliessen, gelten als eine Person. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen von der Eintragungsbegrenzung zu bewilligen. Im Berichtsjahr wurden keine solchen Ausnahmen bewilligt. Die Verfahren und Voraussetzungen zur Aufhebung dieser Beschränkungen der Übertragbarkeit sind in Abschnitt 6 beschrieben.

 

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