6 Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Jede Aktie hat eine Stimme. Aktionäre können sich an der Generalversammlung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter, einen anderen stimmberechtigten Aktionär oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Zur Vertretung ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich, die nur für die Versammlung, für die sie ausgestellt ist, Gültigkeit hat. Art. 13, Absatz 2 der Statuten hält fest, in welchen Angelegenheiten über die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen hinaus eine qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte erforderlich sind, damit ein Aktionärsbeschluss Gültigkeit hat.

Es handelt sich dabei um folgende Geschäfte: 

 

  • Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien;
  • Aufhebung oder Änderung der Übertragbarkeitsbeschränkungen (Art. 5 der Statuten);
  • Auflösung und Liquidation des Unternehmens und Aufhebung von Art. 13, Absatz 2 der Statuten selbst sowie Abschaffung oder Änderung des darin genannten Quorums.

 

Aktionäre, die zusammen Aktien von mindestens 1 % des Aktienkapitals halten, können bis spätestens 56 Tage vor einer Generalversammlung schriftlich beantragen, dass ein bestimmtes Traktandum in die Traktandenliste aufgenommen wird. Aktionäre, die zusammen mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten, können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Mit Stimmrecht eingetragene Aktionäre werden über die Einberufung von Generalversammlungen mindestens 20 Tage vor der Versammlung per Post informiert. Ferner wird die Einladung im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. In der Regel wird das Aktienbuch rund 10 Tage vor dem Tag der Generalversammlung für neue Eintragungen bis zum Tag nach der Generalversammlung gesperrt. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Anforderungen der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften wurden die Kompetenzen der Generalversammlung um die Kompetenzen im Zusammenhang mit den Vergütungen des Verwaltungsrates und der Konzernleitung in den Statuten erweitert.

Die Aktionäre können dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu jedem in der Einberufung gestellten Antrag zu Verhandlungsgegenständen auch auf elektronische Weise Vollmachten und Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilen. Die allgemeine Weisung, hinsichtlich in der Einladung bekanntgegebener oder noch nicht bekanntgegebener Anträge jeweils im Sinne des Antrags des Verwaltungsrats zu stimmen, gilt als gültige Weisung zur Stimmrechtsausübung. Fällt der unabhängige Stimmrechtsvertreter aus oder hat die Gesellschaft aus anderen Gründen keinen handlungs- und funktionsfähigen Stimmrechtsvertreter, ernennt der Verwaltungsrat einen solchen für die nächste Generalversammlung. Bisher abgegebene Vollmachten und Stimmrechtsinstruktionen behalten ihre Gültigkeit für den neuen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, sofern ein Aktionär nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet hat. Der Verwaltungsrat kann Vorschriften über die Teilnahme und Vertretung erlassen, wobei auch elektronische Vollmachten ohne qualifizierte elektronische Signatur vorgesehen werden können.